Wenn in den formularmäßig verwendeten Klausen einer Bank die Klausel enthalten ist:
„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“
ist nach Ansicht des BGH diese Klausel unwirksam. BGH Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14
Denn die Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung des § 490 I 3 BGB ab. Danach hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.
Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sonderkündigungsrechte führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation des Darlehensgebers.
Die Klausel ist deshalb mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.