Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten. (BGH Urteil vom 7.2.2012 – Az. VI ZR 133/11)
Wer z.B. eine 50%-ige Mitschuld an einem Verkehrsunfall trägt muss davon ausgehen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von den Kosten des selbst beauftragten Sachverständigen zur Feststellung des Gesamtschadens am eigenen Fahrzeug nur 50% trägt.