Wenn verdeckte Ermittler sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch nach der Rechtsprechung des BGH in rechtsstaatswidriger Weise Straftaten provozieren, wird dieser Umstand nicht mehr lediglich bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. An dieser Strafzumessungslösung hält der Senat angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr… Continue reading