Blitzer-App im Handy installiert & aufgerufen während der Fahrt ist verboten

  1. Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
  2. „Blitzer-Apps“ dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeits-messungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

OLG-Celle-Beschluss-3.11.2015-2 SS (OWi) 313 15

§ 23 Absatz  1b Satz 1 StVO besagt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“

Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm davon auszugehen, dass sich die Ansicht des OLG Celle in der Rechtsprechung durchsetzen wird.

Ein Verstoß  wird mit einer Regelgeldbuße von 75,00 € nach Nr.247 BKatV (Bußgeldkatalogverordnung) geahndet.

Ferner wird 1 Punkt im Fahrerlaubnisregister nach Nr.3.2.15 der Anlage 13 zu § 40 FeV (Fahrerlaubnisverordnung)  eingetragen.

 

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